Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes


Allgemeine Informationen

Die Gemeinden legen fest, in welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind.

 

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben. Die Gemeinde Waigolshausen hat hierzu eine Hundesteuersatzung erlassen.

 

Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.

 

Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. 

 

Die Gemeinde Waigolshausen gibt zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") heraus.

 

Anmeldung: Wer einen über 4 Monate alten Hund besitzt, der bei der Gemeinde Waigolshausen noch nicht zur Hundesteuer angemeldet ist, muss ihn unverzüglich in der Verwaltung der Gemeinde, zur Hundesteuer anmelden.

 

Besitzen mehrere Personen zusammen einen Hund, genügt die Anmeldung durch einen Besitzer. Wenn sich die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung ändern oder entfallen, ist dies ebenfalls unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

 

Abmeldung: Wenn ein über 4 Monate alter Hund abhanden kommt, getötet wird oder verendet, muss ihn der bisherige Besitzer ebenfalls unverzüglich bei der Gemeinde abmelden.

 

Wechselt der Hund den Besitzer, so hat der bisherige Hundehalter bei der Abmeldung Name und Wohnung des neuen Hundebesitzers anzugeben. Hält ein Hundehalter einen Hund künftig in einer anderen Gemeinde, ist dies ebenfalls unverzüglich bei der Gemeinde zu melden.


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Steueramt
Kirchstr. 8
97534 Waigolshausen

Frau Annette Gößmann-Öser
Zimmer 4
Telefon 09722 9111-19
Telefax 09722 9111-20


Formulare

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