Mahnung und Vollstreckung durch die Kommune; Informationen


Allgemeine Informationen

Die Einnahmen der Kommunen sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.

 

Gehen Einnahmen bzw. Einzahlungen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einnahme bzw. Einzahlung öffentlich-rechtlicher (z. B. aus Abgaben) oder zivilrechtlicher Natur (z. B. Kaufpreis für die Veräußerung von Sachanlagen der Gemeinde) ist.


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Kassenverwaltung
Kirchstr. 8
97534 Waigolshausen

Frau Tanja Mauder
Zimmer 6
Telefon 09722 9111-21
Telefax 09722 9111-20