Informationen für Veranstalter

Nachfolgend haben wir für Sie als Veranstalter die wichtigsten Informationen zu Genehmigungen durch die Gemeinde übersichtlich zusammengefasst. So erhalten Sie einen schnellen Überblick über erforderliche Anträge, Zuständigkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen.

Plakatierung

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. 

 

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung (wie z. B. die Plakatierung) stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

 

Für Vereine der Gemeinden der ILEK Oberes Werntal ist die Plakatierung kostenfrei. Eine Genehmigung ist dennoch erforderlich.

 

Bitte beachten Sie, dass der Antrag mindestens 2 Wochen vor der Aufstellung der Plakate gestellt werden muss (eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich). 

 

Die Plakatierung darf maximal 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Unmittelbar nach Ende der Veranstaltung sind die Plakate wieder zu entfernen. Die Auflagen im Genehmigungsbescheid sind unbedingt einzuhalten.

 

Online-Verfahren Antrag auf Erlaubnis zur Plakatierung

 

Gaststättenrechtliche Gestattung

Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG).

 

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist über unser Online-Verfahren) bei der zur Gemeinde zu stellen. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

 

Erforderliche Angaben und Unterlagen:

  • Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,

  • Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke

 

Wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen und der Antrag vollständig wird, kann die Gemeinde auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten („Genehmigungsfiktion“). Dann werden keine Kosten erhoben. Für eine kostenfreie Genehmigungsfiktion ist es Voraussetzung, dass der Antrag mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, ist keine Genehmigung im Rahmen der Genehmigungsfiktion möglich.

 

 

Online-Verfahren Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)

 

 

Verkehrsrechtliche Anordnung / Sondernutzung

Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen sind grundsätzlich die Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beachten. Die StVO bezeichnet alles, was nicht zum normalen Gebrauch der Straße gehört als "übermäßige Straßenbenutzung" und stellt diese unter einen besonderen Erlaubnisvorbehalt. Entsprechende Erlaubnisse erteilen die Gemeinden bzw. die Landratsämter, kreisfreien Städte oder Großen Kreisstädte, bei überregionalen Veranstaltungen die Regierungen.

 

Auch wenn Veranstaltungen nicht ausschließlich auf einer Straße stattfinden, sich aber dennoch auf den Straßenverkehr auswirken, wie etwa Straßenfeste oder nach der Gewerbeordnung festgesetzte Märkte, kann dies straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erfordern. Denkbar sind z. B. die Anordnung von Haltverboten zur Schaffung des Veranstaltungsbereichs oder die Anordnung von Umleitungen, um den Veranstaltungsbereich herum.

 

Erforderliche Angaben und Unterlagen:

  • Name / Verein und Anschrift

  • Grund / Anlass der Veranstaltung

  • Genaue Lage

  • Art der Verkehrseinschränkung (z. B. Vollsperrung, halbseitige Sperrung, Gehweg-Teilsperrung etc.)

  • Zeitraum der Maßnahme (Datum sowie Start- und Endzeit)

  • Bestätigung über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung (nach bundeseinheitlichem Formblatt)

 

Ggf. einzureichen:

  • Teilnehmerlisten (falls vorhanden)

  • Streckenpläne

 

Der entsprechende Antrag muss mindestens 2 Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

 

⚠️ Wichtig:

Die Gemeinde kann verkehrsrechtliche Maßnahmen nur auf Ortsstraßen anordnen. Für Staats- oder Kreisstraßen ist in der Relgel das Landrasamt die Genehmigungsbehörde dies betrifft insbesondere die Haupstraße, Theilheimer Straße und Hergolshäuser Straße in Waigolshausen oder die Schweinfurter Straße in Hergolshausen

 

Online-Verfahren Antrag auf Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 29 Abs. 2 StVO

 

Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung

Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis für eine Öffentliche Vergnügung

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde grundsätzlich spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In besonderen Fällen gilt eine Erlaubnispflicht.

 

Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.

 

⚠️ Wichtig:

Sofern eine gaststättenrechtliche Gestattung beantragt wurde, kann auf die Anzeige verzichtet werden.

 

Online-Verfahren Anzeige bzw. Beantragung auf Erlaubnis einer öffentlichen Veranstaltung nach Art. 19 LStVG

 

STK_Ehrenamtsleitfaden_2025_BF-0001

Leitfaden für Vereinsfeiern

Feste von Feuerwehren, Schützen-, Burschen- und Sportvereinen, Trachtenumzüge, wohltätige Veranstaltungen, Pfarrfeste – alles sind größtenteils rein ehrenamtlich organisierte Feierlichkeiten. Sie gehören fest zum Alltag und sind wesentlicher Bestandteil des bayerischen Lebensgefühls und der bayerischen Lebensqualität.

 

Wer jedoch solche Feste ausrichten will, muss sich dabei oft an ein umfassendes Regelwerk halten. Bereits die verschiedenen Zuständigkeiten und unterschiedlichen Fristen stellen Ehrenamtliche regelmäßig vor große Probleme.

 

Deswegen hat die Bayerische Staatsregierung den Leitfaden Vereinsfeiern erstellt. Er bietet in verständlicher Sprache Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Brauchtums- und Vereinsfeiern und gibt Tipps für die Planung, Organisation und Durchführung.

 

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