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Gaststättenrechtliche Gestattung


Allgemeine Informationen

Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG (zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis ist grundsätzlich das Landratsamt Schweinfurt). Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.

Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden. 

Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden.

 

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema im BayernPortal:


Rechtsgrundlagen


Bearbeitungsdauer

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist rechtzeitig (2 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.

Gebühren

30 bis 2000 EUR


Ansprechpartner

Einwohnermelde- und Passamt
Kirchstr. 8
97534 Waigolshausen

Herr Thomas Drescher
Zimmer 1
Telefon 09722 9111-15
Telefax 09722 9111-20


Formulare

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Der Defibrillator ist selbsterklärend und kann zu jeder Tages- und Nachtzeit abgeholt werden, um Leben zu retten.
 
Sponsoren, die zur Beschaffung des Defibrillators beigetragen haben: Sponsorenliste
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Gemeinde Waigolshausen

Kirchstraße 8

97534 Waigolshausen

 

Tel: 09722 9111-0

Fax: 09722 9111-20

E-Mail:

 

Öffnungszeiten

Montag:ganztags geschlossen
Dienstag:

07:30 - 12:00 Uhr

14:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch:07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag:

07:30 - 12:00 Uhr

14:00 - 18:00 Uhr

Freitag:07:30 - 12:00 Uhr
 

 

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