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Informationen für Veranstalter

Hinweis: Seite im Aufbau

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Auf dieser Seite finden Sie demnächst alle wichtigen Informationen rund um Veranstaltungen in unserer Gemeinde.

Wir arbeiten gerade daran, Ihnen hier alles Wichtige auf einen Blick bereitzustellen – von Anträgen und Fristen über rechtliche Hinweise bis hin zu den richtigen Ansprechpartnern.

Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld – die Seite befindet sich momentan im Aufbau.

Wenn Sie schon jetzt Fragen haben oder Unterstützung brauchen, helfen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Gemeinde gerne weiter.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Geduld!

 

 

Plakatierung

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. 

 

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung (wie z. B. die Plakatierung) stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

 

Für Vereine der Gemeinden der ILEK Oberes Werntal ist die Plakatierung kostenfrei. Eine Genehmigung ist dennoch erforderlich.

 

Bitte beachten Sie, dass der Antrag mindestens 2 Wochen vor der Aufstellung der Plakate gestellt werden muss (eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich). 

 

Die Plakatierung darf maximal 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Unmittelbar nach Ende der Veranstaltung sind die Plakate wieder zu entfernen. Die Auflagen im Genehmigungsbescheid sind unbedingt einzuhalten.

 

Online-Verfahren Antrag auf Erlaubnis zur Plakatierung

Gaststättenrechtliche Gestattung

Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG).

 

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist in Textform (d. h. einfache E-Mail mit den notwendigen Angaben oder über unser Online-Verfahren) bei der zur Gemeinde zu stellen. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

 

Erforderliche Angaben und Unterlagen:

  • Allgemeine Angaben

    • Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,

    • Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,

    • Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke.

  • Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit:

  • eine gültige Reisegewerbekarte,

  • eine gültige Gaststättenerlaubnis,

  • eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,

  • eine Gestattung für einen erfolgten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde oder

  • ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr

 

Neu ab 2025:

Wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen und der Antrag vollständig wird, kann die Gemeinde auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten („Genehmigungsfiktion“). Dann werden keine Kosten erhoben. Für eine kostenfreie Genehmigungsfiktion ist es Voraussetzung, dass der Antrag mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, ist keine Genehmigung im Rahmen der Genehmigungsfiktion möglich.

 

⚠️ Wichtig:

Sobald Auflagen auferlegt werden müssen, kann keine Genehmigungsfiktion erfolgen. In welchen Fällen keine Genehmigungsfiktion angewandt werden kann ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden.

 

Online-Verfahren Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)

 

Verkehrsrechtliche Anordnung / Sondernutzung

Veranstaltungen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert und beschildert werden. Die für die Veranstaltung verantwortlichen Veranstalter müssen sich hierzu frühzeitig vor dem Beginn der Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden und benötigen eine verkehrsrechtliche Anordnung.

 

Wichtige Hinweise:

Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen (z. B. bei Eingriffen in den fließenden Verkehr) muss eine verantwortliche, geschulte Person mit RSA-Zertifikat benannt werden. Eine reine Sondernutzung (ohne Eingriff in den Verkehr) ist auch ohne RSA-Zertifikat möglich.

 

Erforderliche Angaben und Unterlagen:

  • Name / Verein und Anschrift

  • Grund / Anlass der Veranstaltung

  • Genaue Lage

  • Art der Verkehrseinschränkung (z. B. Vollsperrung, halbseitige Sperrung, Gehweg-Teilsperrung etc.)

  • Zeitraum der Maßnahme (Datum sowie Start- und Endzeit)

 

Ggf. einzureichen:

  • Verkehrszeichenplan oder Regelplan

  • Umleitung mit Umleitungsverlauf

  • Angaben zum Anliegerverkehr (inkl. Zeitraum, in dem dieser noch möglich ist)

  • Ansprechperson während der Maßnahme (bei verkehrsrechtlicher Anordnung: Person mit RSA-Zertifikat, inkl. Telefonnummer, ggf. E-Mail) 

  • Name und Adresse der Rechnungsempfängerin / des Rechnungsempfängers

 

Der entsprechende Antrag muss mindestens 2 Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

 

⚠️ Wichtig:

Die Gemeinde kann verkehrsrechtliche Maßnahmen nur auf Ortsstraßen anordnen. Für Staats- oder Kreisstraßen ist in der Relgel das Landrasamt die Anordnungsbehörde dies betrifft insbesondere die Haupstraße, Theilheimer Straße und Hergolshäuser Straße in Waigolshausen oder die Schweinfurter Straße in Hergolshausen

 

Online-Verfahren Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen (§ 45 StVO) - beinhaltet auch die Sondernutzung

Online-Verfahren Antrag auf Sondernutzung von Straßen und Verkehrsraumeinschränkung 

Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis für eine Öffentliche Vergnügung

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde grundsätzlich spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In besonderen Fällen gilt eine Erlaubnispflicht.

 

Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.

 

⚠️ Wichtig:

Sofern eine gaststättenrechtliche Gestattung beantragt wurde, kann auf die Anzeige verzichtet werden.

 

Online-Verfahren Anzeige bzw. Beantragung auf Erlaubnis einer öffentlichen Veranstaltung nach Art. 19 LStVG

 

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Der Defibrillator ist selbsterklärend und kann zu jeder Tages- und Nachtzeit abgeholt werden, um Leben zu retten.
 
Sponsoren, die zur Beschaffung des Defibrillators beigetragen haben: Sponsorenliste
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Gemeinde Waigolshausen

Kirchstraße 8

97534 Waigolshausen

 

Tel: 09722 9111-0

Fax: 09722 9111-20

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Donnerstag:

07:30 - 12:00 Uhr

14:00 - 18:00 Uhr

Freitag:07:30 - 12:00 Uhr
 

 

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